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Hamburg News! BAG: Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund

Veröffentlicht am Montag, dem 29. August 2016 von Hamburg-News.Net

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PR-Gateway: BAG: Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html

Lag zuvor ein Heimarbeitsverhältnis vor, kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds für die Dauer von zwei Jahren befristet werden. Das hat das BAG entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass für die Befristung eines Arbeitsvertrags ein sog. Sachgrund vorliegen muss oder die Befristung maximal zwei Jahre betragen darf. Von dieser Regel gibt es auch Ausnahmen. So geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2016 hervor, dass ein Arbeitsvertrag auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden kann, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat (Az.: 7 AZR 342/14).

In dem konkreten Fall war die Arbeitnehmerin zunächst für die Dauer von etwa einem Jahr als Heimarbeiterin für das Unternehmen tätig. Anschließend wurde sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags zunächst für ein Jahr beschäftigt. Per Ergänzungsvertrag wurde das Arbeitsverhältnis dann für ein Jahr verlängert. Die Klägerin verlangte nun festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung geendet habe.

Wie schon in den Vorinstanzen scheiterte sie mit ihrer Klage auch vor dem BAG. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte fest, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam gewesen sei. Der Senat führte aus, dass der Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds für die Dauer von zwei Jahren befristet werden konnte. Die sachgrundlose Befristung sei zwar dann nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber schon zuvor ein befristetes oder auch unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein Heimarbeitsverhältnis sei jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG. Daher ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags wirksam beendet worden.

Anders als in dem vorliegenden Fall kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses allerdings auch in vielen Fällen unzulässig sein. Daher sollte ein Arbeitsvertrag immer gründlich und detailliert vorbereitet werden. Das gilt nicht nur für die Befristung. Arbeitgeber können sich an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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BAG: Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html

Lag zuvor ein Heimarbeitsverhältnis vor, kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds für die Dauer von zwei Jahren befristet werden. Das hat das BAG entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass für die Befristung eines Arbeitsvertrags ein sog. Sachgrund vorliegen muss oder die Befristung maximal zwei Jahre betragen darf. Von dieser Regel gibt es auch Ausnahmen. So geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2016 hervor, dass ein Arbeitsvertrag auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden kann, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat (Az.: 7 AZR 342/14).

In dem konkreten Fall war die Arbeitnehmerin zunächst für die Dauer von etwa einem Jahr als Heimarbeiterin für das Unternehmen tätig. Anschließend wurde sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags zunächst für ein Jahr beschäftigt. Per Ergänzungsvertrag wurde das Arbeitsverhältnis dann für ein Jahr verlängert. Die Klägerin verlangte nun festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung geendet habe.

Wie schon in den Vorinstanzen scheiterte sie mit ihrer Klage auch vor dem BAG. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte fest, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam gewesen sei. Der Senat führte aus, dass der Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds für die Dauer von zwei Jahren befristet werden konnte. Die sachgrundlose Befristung sei zwar dann nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber schon zuvor ein befristetes oder auch unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein Heimarbeitsverhältnis sei jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG. Daher ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags wirksam beendet worden.

Anders als in dem vorliegenden Fall kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses allerdings auch in vielen Fällen unzulässig sein. Daher sollte ein Arbeitsvertrag immer gründlich und detailliert vorbereitet werden. Das gilt nicht nur für die Befristung. Arbeitgeber können sich an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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