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Testament: Wille des Erblassers muss eindeutig erkennbar sein
Datum: Mittwoch, dem 14. Dezember 2016
Thema: Hamburg Infos


Testament: Wille des Erblassers muss eindeutig erkennbar sein

Ein Testament sollte immer so formuliert sein, dass der Wille des Erblassers eindeutig zu erkennen ist. Ansonsten kann es dazu kommen, dass das Testament nicht wirksam ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer ein Testament erstellt, genießt dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum. Neben einigen formalen Anforderungen sollte der Testierende aber unbedingt beachten, dass sein Wille klar und deutlich aus dem Testament hervorgeht. Ist der Testierwille nicht eindeutig erkennbar, kann dies dazu führen, dass das Testament nicht wirksam ist. Das zeigt auch ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg (Az.: 2 W 80/13).

In dem konkreten Fall hatte der Erblasser auf einem Fotoumschlag zwei Aufkleber aufgebracht. Auf dem ersten Aufkleber stand "V ist meine Haupterbin", auf dem zweiten standen die Initialen des Erblassers und ein Datum. V beantragte nach dem Tod des Erblassers den Erbschein als Alleinerbin. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag zurück. Auch die Klage der Frau blieb vor dem OLG Hamburg erfolglos.

Das OLG entschied, dass der Erblasser kein wirksames Testament erstellt habe. Ein Testament müsse zwar nicht ausdrücklich auch so benannt werden und auch eine ungewöhnliche Gestaltung oder ungewöhnliches Schreibmaterial sprechen nicht automatisch gegen die Wirksamkeit des Testaments. In diesem Fall seien aber Zweifel am Testierwillen angebracht, so das OLG. Diese Zweifel wurden durch mehrere Punkte genährt. So sei nur ein Vorname genannt worden, was die Ermittlung des Erben erschwere. Außerdem wurde "V" als Haupterbin bezeichnet. Dies ließe den Schluss zu, dass es noch weitere Erben geben solle, die aber nicht genannt wurden. Darüber hinaus fehlte auch eine entsprechende Überschrift, die erkennen ließ, dass es sich um die letztwilligen Verfügungen des Erblassers handeln sollte.

Das Testament sei schon deshalb nicht wirksam, da die handschriftliche Unterschrift des Erblassers fehlt, führte das OLG aus.

Testierende sollten bei einem Testament immer auf klare Formulierungen achten. Darüber hinaus muss es die eigenhändige Unterschrift sowie Ort und Datum tragen. Bei Fragen rund um das Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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Ein Testament sollte immer so formuliert sein, dass der Wille des Erblassers eindeutig zu erkennen ist. Ansonsten kann es dazu kommen, dass das Testament nicht wirksam ist.

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In dem konkreten Fall hatte der Erblasser auf einem Fotoumschlag zwei Aufkleber aufgebracht. Auf dem ersten Aufkleber stand "V ist meine Haupterbin", auf dem zweiten standen die Initialen des Erblassers und ein Datum. V beantragte nach dem Tod des Erblassers den Erbschein als Alleinerbin. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag zurück. Auch die Klage der Frau blieb vor dem OLG Hamburg erfolglos.

Das OLG entschied, dass der Erblasser kein wirksames Testament erstellt habe. Ein Testament müsse zwar nicht ausdrücklich auch so benannt werden und auch eine ungewöhnliche Gestaltung oder ungewöhnliches Schreibmaterial sprechen nicht automatisch gegen die Wirksamkeit des Testaments. In diesem Fall seien aber Zweifel am Testierwillen angebracht, so das OLG. Diese Zweifel wurden durch mehrere Punkte genährt. So sei nur ein Vorname genannt worden, was die Ermittlung des Erben erschwere. Außerdem wurde "V" als Haupterbin bezeichnet. Dies ließe den Schluss zu, dass es noch weitere Erben geben solle, die aber nicht genannt wurden. Darüber hinaus fehlte auch eine entsprechende Überschrift, die erkennen ließ, dass es sich um die letztwilligen Verfügungen des Erblassers handeln sollte.

Das Testament sei schon deshalb nicht wirksam, da die handschriftliche Unterschrift des Erblassers fehlt, führte das OLG aus.

Testierende sollten bei einem Testament immer auf klare Formulierungen achten. Darüber hinaus muss es die eigenhändige Unterschrift sowie Ort und Datum tragen. Bei Fragen rund um das Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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