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GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung des Ausgleichanspruchs bei Vertragshändlern
Datum: Mittwoch, dem 28. März 2018
Thema: Hamburg Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung des Ausgleichanspruchs bei Vertragshändlern

Ähnlich dem Handelsvertreter kann auch dem Vertragshändler nach Beendigung des Vertrags ein Ausgleichsanspruch zustehen. Dazu müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ist nicht speziell geregelt. Allerdings können ggf. die Regelungen zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters analog angewandt werden. Dazu muss zunächst eine Bewertung erfolgen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Dem Handelsvertreter steht nach Beendigung des Vertrags ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er für das Unternehmen neue Geschäftskontakte aufgebaut hat, von denen das Unternehmen auch weiterhin profitieren kann. Entsprechend dieser Regelung kann auch einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch zustehen. Der BGH hat mit Urteil vom 05.02.2015 die Bedingungen dafür allerdings klar definiert (Az.: VII ZR 315/13): Ein Ausgleichsanspruch besteht nur dann, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmens eingebunden ist und er verpflichtet ist, dem Unternehmen seine Kundendaten zur Verfügung zu stellen. Das heißt, das Unternehmen muss, ähnlich wie beim Handelsvertreter, die Geschäftskontakte weiterhin für sich nutzen können.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Vertragshändler keinen Ausgleichsanspruch, weil das Unternehmen keinen Anspruch auf die Nutzung der Kundendaten hatte. Denn das Unternehmen hatte sich vertraglich verpflichtet, die ihm überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, sie nicht zu nutzen und sie auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen. Damit konnte das Unternehmen die Kundendaten nicht ohne weiteres für sich nutzbar machen, so dass dem Vertragshändler kein Ausgleichsanspruch zusteht, so der BGH.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird in der Praxis Fragen aufwerfen. Insbesondere muss geklärt werden, ob die Überlassung der Kundendaten im Vertragshändlervertrag explizit geregelt sein muss oder ob sich diese Pflicht auch mittelbar durch die vertraglichen Gestaltungen ergeben kann. Offen ließ der BGH zudem die Frage, ob die Pflicht zur Überlassung der Kundendaten auch in einer gesonderten Vereinbarung geregelt sein kann.

Der Ausgleichsanspruch bei Vertragshändlern ist ein strittiges Thema. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können sowohl Unternehmen als auch Vertragshändler bei der Vertragsgestaltung als auch bei rechtlichen Auseinandersetzungen beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/vertragshaendlerrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com

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GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung des Ausgleichanspruchs bei Vertragshändlern

Ähnlich dem Handelsvertreter kann auch dem Vertragshändler nach Beendigung des Vertrags ein Ausgleichsanspruch zustehen. Dazu müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ist nicht speziell geregelt. Allerdings können ggf. die Regelungen zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters analog angewandt werden. Dazu muss zunächst eine Bewertung erfolgen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Dem Handelsvertreter steht nach Beendigung des Vertrags ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er für das Unternehmen neue Geschäftskontakte aufgebaut hat, von denen das Unternehmen auch weiterhin profitieren kann. Entsprechend dieser Regelung kann auch einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch zustehen. Der BGH hat mit Urteil vom 05.02.2015 die Bedingungen dafür allerdings klar definiert (Az.: VII ZR 315/13): Ein Ausgleichsanspruch besteht nur dann, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmens eingebunden ist und er verpflichtet ist, dem Unternehmen seine Kundendaten zur Verfügung zu stellen. Das heißt, das Unternehmen muss, ähnlich wie beim Handelsvertreter, die Geschäftskontakte weiterhin für sich nutzen können.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Vertragshändler keinen Ausgleichsanspruch, weil das Unternehmen keinen Anspruch auf die Nutzung der Kundendaten hatte. Denn das Unternehmen hatte sich vertraglich verpflichtet, die ihm überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, sie nicht zu nutzen und sie auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen. Damit konnte das Unternehmen die Kundendaten nicht ohne weiteres für sich nutzbar machen, so dass dem Vertragshändler kein Ausgleichsanspruch zusteht, so der BGH.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird in der Praxis Fragen aufwerfen. Insbesondere muss geklärt werden, ob die Überlassung der Kundendaten im Vertragshändlervertrag explizit geregelt sein muss oder ob sich diese Pflicht auch mittelbar durch die vertraglichen Gestaltungen ergeben kann. Offen ließ der BGH zudem die Frage, ob die Pflicht zur Überlassung der Kundendaten auch in einer gesonderten Vereinbarung geregelt sein kann.

Der Ausgleichsanspruch bei Vertragshändlern ist ein strittiges Thema. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können sowohl Unternehmen als auch Vertragshändler bei der Vertragsgestaltung als auch bei rechtlichen Auseinandersetzungen beraten.

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