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Streichung des Gründungsaufwands aus Satzung einer GmbH
Datum: Dienstag, dem 26. Juni 2018
Thema: Hamburg Infos


Streichung des Gründungsaufwands aus Satzung einer GmbH

Nach einem Beschluss des OLG Celle dürfen die Satzungsregelungen über die Tragung des Gründungsaufwands einer GmbH nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung gestrichen werden.

Bei der Gründung einer GmbH sind neben dem Stammkapital der Gesellschaft weitere Kosten zu berücksichtigen, die beispielsweis für die notarielle Beurkundung oder die Eintragung ins Handelsregister entstehen. Verständlicherweise haben die Gesellschafter häufig ein Interesse daran, dass diese Kosten von der Gesellschaft übernommen werden, zumal sich daraus auch steuerliche Vorteile ergeben. Sollen die Kosten für den Gründungsaufwand von der GmbH getragen werden, ist dafür zwingend eine entsprechende Regelung in der Satzung erforderlich, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Besteht die Gesellschaft einige Jahre kommt es häufig vor, dass die Gesellschafter die Regelungen zum Gründungsaufwand als überflüssig empfinden. Dennoch dürfen sie nicht ohne weiteres gestrichen werden. Mit Beschluss vom 2. Februar 2018 stellte das OLG Celle klar, dass die Satzungsregelungen über die Tragung des Gründungsaufwands in der Satzung der GmbH nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft gestrichen werden dürfen (Az.: 9 W 15/18).

Diese Entscheidung begründete das OLG Celle mit den Informationsinteressen des Rechtsverkehrs, deren Erfüllung für eine Mindestdauer sicherzustellen sei. Als Orientierung dienen dabei die im GmbH-Recht geltenden Verjährungsfristen. Die Karenzfrist zur Beibehaltung der Satzungsregelungen zum Gründungsaufwand habe daher mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft zu betragen, so das OLG Celle.

Die Übertragung der Kosten für den Gründungsaufwand der Gesellschaft ist dennoch in der Regel vorteilhaft für die Gesellschafter, da die Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Dazu ist aber eine entsprechende Regelung in der Satzung erforderlich. Denn werden diese Kosten von der GmbH übernommen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet ist, handelt es sich nicht um eine Betriebsausgabe, sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.

Bei der Gründung einer Gesellschaft sind viele Faktoren einschließlich steuerrechtlicher Aspekte zu beachten. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gmbh.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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Streichung des Gründungsaufwands aus Satzung einer GmbH

Nach einem Beschluss des OLG Celle dürfen die Satzungsregelungen über die Tragung des Gründungsaufwands einer GmbH nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung gestrichen werden.

Bei der Gründung einer GmbH sind neben dem Stammkapital der Gesellschaft weitere Kosten zu berücksichtigen, die beispielsweis für die notarielle Beurkundung oder die Eintragung ins Handelsregister entstehen. Verständlicherweise haben die Gesellschafter häufig ein Interesse daran, dass diese Kosten von der Gesellschaft übernommen werden, zumal sich daraus auch steuerliche Vorteile ergeben. Sollen die Kosten für den Gründungsaufwand von der GmbH getragen werden, ist dafür zwingend eine entsprechende Regelung in der Satzung erforderlich, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Besteht die Gesellschaft einige Jahre kommt es häufig vor, dass die Gesellschafter die Regelungen zum Gründungsaufwand als überflüssig empfinden. Dennoch dürfen sie nicht ohne weiteres gestrichen werden. Mit Beschluss vom 2. Februar 2018 stellte das OLG Celle klar, dass die Satzungsregelungen über die Tragung des Gründungsaufwands in der Satzung der GmbH nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft gestrichen werden dürfen (Az.: 9 W 15/18).

Diese Entscheidung begründete das OLG Celle mit den Informationsinteressen des Rechtsverkehrs, deren Erfüllung für eine Mindestdauer sicherzustellen sei. Als Orientierung dienen dabei die im GmbH-Recht geltenden Verjährungsfristen. Die Karenzfrist zur Beibehaltung der Satzungsregelungen zum Gründungsaufwand habe daher mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft zu betragen, so das OLG Celle.

Die Übertragung der Kosten für den Gründungsaufwand der Gesellschaft ist dennoch in der Regel vorteilhaft für die Gesellschafter, da die Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Dazu ist aber eine entsprechende Regelung in der Satzung erforderlich. Denn werden diese Kosten von der GmbH übernommen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet ist, handelt es sich nicht um eine Betriebsausgabe, sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.

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