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Bundeskartellamt verhängt Bußgeld wegen illegaler Gebietsabsprachen
Datum: Freitag, dem 21. September 2018
Thema: Hamburg Infos


Bundeskartellamt verhängt Bußgeld wegen illegaler Gebietsabsprachen

Reine Gebietsabsprachen verstoßen ebenso wie Preisabsprachen gegen das Kartellrecht. Das Bundeskartellamt verhängte wegen eines Verstoßes ein hohes Bußgeld gegen einen Verlag.

Bei Verstößen gegen das Kartellrecht ist häufig von illegalen Preisabsprachen die Rede. Der faire Wettbewerb kann aber auch durch andere Absprachen behindert und Verstöße dann entsprechend sanktioniert werden. Zu diesen unzulässigen Absprachen zählen beispielsweise auch reine Gebietsabsprachen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Bundeskartellamt hat nun gegen einen Verlag, eine verantwortliche Person und einen Rechtsanwalt Geldbußen in Höhe von insgesamt 16 Millionen Euro verhängt ist, teilt die Behörde am 4. September 2018 mit. Grund sind unzulässige Gebietsabsprachen, die mit einem anderen Verlag getroffen wurden, der aufgrund der Kronzeugenregelung keine Geldbuße zahlen muss.

Den Angaben des Bundeskartellamts zu Folge hatten sich die beiden Verlage bereits im Jahr 2000 darüber verständigt, dass sich jeweils einer von ihnen aus bestimmten vereinbarten Gebieten weitgehend zurückzieht. Dies geschah u.a. durch eine spürbare Ausdünnung der lokalen Berichterstattung oder auch durch Umstellung von Boten- auf Postzustellung. Zudem wurde die bis ins Jahr 2016 laufenden Gebietsabsprachen durch gegenseitige Beteiligungen und ein Vorkaufsrecht abgesichert. Dieses Vorkaufsrecht hätte dem Bundeskartellamt zur fusionskontrollrechtlichen Bewertung mitgeteilt werden müssen, wurde den Kartellwächtern aber verschwiegen.

Insgesamt wurde der Wettbewerb durch den faktischen Rückzug eines konkurrierenden Titels in den Verbreitungsgebieten weitgehend vermieden. Allerdings sind solche Vereinbarungen, die im Endeffekt darauf zielen, Wettbewerb ausschließen, auch nach einer pressespezifischen kartellrechtlichen Vorschrift verboten. Zur Stärkung der Pressevielfalt und der wirtschaftlichen Basis wurde zwar eine Kooperation von Verlagen für den intermedialen Wettbewerb erlaubt. Reine Gebiets-, Preis- oder Kundenabsprachen sind aber nach wie vor kartellrechtlich verboten.

Gegen die verhängten Bußgelder kann noch Einspruch eingelegt werden.

Verstöße gegen das Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht können empfindlich sanktioniert werden. Dabei sind solche Verstöße keineswegs immer so offensichtlich wie z.B. bei Preisabsprachen. Auch einzelne Klauseln in den Verträgen können schon gegen Kartellrecht verstoßen. Im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kartellrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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Bundeskartellamt verhängt Bußgeld wegen illegaler Gebietsabsprachen

Reine Gebietsabsprachen verstoßen ebenso wie Preisabsprachen gegen das Kartellrecht. Das Bundeskartellamt verhängte wegen eines Verstoßes ein hohes Bußgeld gegen einen Verlag.

Bei Verstößen gegen das Kartellrecht ist häufig von illegalen Preisabsprachen die Rede. Der faire Wettbewerb kann aber auch durch andere Absprachen behindert und Verstöße dann entsprechend sanktioniert werden. Zu diesen unzulässigen Absprachen zählen beispielsweise auch reine Gebietsabsprachen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Bundeskartellamt hat nun gegen einen Verlag, eine verantwortliche Person und einen Rechtsanwalt Geldbußen in Höhe von insgesamt 16 Millionen Euro verhängt ist, teilt die Behörde am 4. September 2018 mit. Grund sind unzulässige Gebietsabsprachen, die mit einem anderen Verlag getroffen wurden, der aufgrund der Kronzeugenregelung keine Geldbuße zahlen muss.

Den Angaben des Bundeskartellamts zu Folge hatten sich die beiden Verlage bereits im Jahr 2000 darüber verständigt, dass sich jeweils einer von ihnen aus bestimmten vereinbarten Gebieten weitgehend zurückzieht. Dies geschah u.a. durch eine spürbare Ausdünnung der lokalen Berichterstattung oder auch durch Umstellung von Boten- auf Postzustellung. Zudem wurde die bis ins Jahr 2016 laufenden Gebietsabsprachen durch gegenseitige Beteiligungen und ein Vorkaufsrecht abgesichert. Dieses Vorkaufsrecht hätte dem Bundeskartellamt zur fusionskontrollrechtlichen Bewertung mitgeteilt werden müssen, wurde den Kartellwächtern aber verschwiegen.

Insgesamt wurde der Wettbewerb durch den faktischen Rückzug eines konkurrierenden Titels in den Verbreitungsgebieten weitgehend vermieden. Allerdings sind solche Vereinbarungen, die im Endeffekt darauf zielen, Wettbewerb ausschließen, auch nach einer pressespezifischen kartellrechtlichen Vorschrift verboten. Zur Stärkung der Pressevielfalt und der wirtschaftlichen Basis wurde zwar eine Kooperation von Verlagen für den intermedialen Wettbewerb erlaubt. Reine Gebiets-, Preis- oder Kundenabsprachen sind aber nach wie vor kartellrechtlich verboten.

Gegen die verhängten Bußgelder kann noch Einspruch eingelegt werden.

Verstöße gegen das Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht können empfindlich sanktioniert werden. Dabei sind solche Verstöße keineswegs immer so offensichtlich wie z.B. bei Preisabsprachen. Auch einzelne Klauseln in den Verträgen können schon gegen Kartellrecht verstoßen. Im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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