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Einkommenssplitting für homosexuelle Partnerschaften nur bei zusätzlicher Entlastung von Eltern mit Kindern!
Datum: Mittwoch, dem 08. August 2012
Thema: Hamburg News


OpenPr.de: Einkommenssplitting für schwule und lesbische Lebenspartnerschaften nur bei zusätzlicher Entlastung von Eltern mit Kindern!

Hamburg, 9. August 2012 – Der parteilose Abgeordnete in der CDU-Fraktion des Hamburgischen Landesparlaments Dr. Walter Scheuerl kritisiert die Forderung der 13 Abgeordneten aus der CDU-Bundestagsfraktion nach einer völligen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften durch Einführung des steuerlichen Ehegattensplittings.

"Eine völlige steuerliche Egalisierung homosexueller Lebenspartnerschaften mit der heterosexuellen Ehe würde einen Grundpfeiler unserer Gesellschaft untergraben" so Scheuerl, Rechtsanwalt in Hamburg.

"Eine steuerliche Besserstellung von heterosexuellen Ehen muss schon um der Belastungsgleichheit willen beibehalten werden. Eine völlige Gleichstellung schwuler und lesbischer Lebenspartnerschaften würde die Privatheit der Entscheidung zum Kind berühren, auf die unsere Gesellschaft angewiesen ist, wenn der Generationenvertrag nicht in sich zusammenbrechen soll" kommentiert Scheuerl die Forderung der 13 Berliner Abgeordneten.

"Auch wenn es also verfassungsrechtlich vielleicht gerade noch zulässig wäre, ein Einkommenssplitting für schwule und lesbische Partnerschaften einzuführen, müssen sich die 13 CDU-Abgeordneten klar machen: Nicht alles, was verfassungsrechtlich noch zulässig ist, ist deshalb auch familien- und gesellschaftspolitisch sinnvoll" so Scheuerl.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 17. Juli 2002 (Aktenzeichen: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01), als die damalige Rot-Grün-Koalition das Thema für sich besetzte, die Auffassung vertreten, dass das in Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz verankerte Gebot, die Ehe als Lebensform zu fördern, nicht zwingend fordere, andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen.

„Der Erste Senat hat damals aber gleichzeitig sehr deutlich betont, dass der Schutz- und Förderauftrag es dem Gesetzgeber gebietet, dafür Sorge zu tragen, dass die Ehe zwischen Mann und Frau die Funktion erfüllen kann, die ihr von der Verfassung zugewiesen ist. Und das ist nun einmal die Gründung einer Familie mit Kindern als Nukleus unserer Gesellschaft", erläutert Rechtsanwalt Scheuerl die verfassungsrechtliche Ausgangssituation.

Wer vor diesem Hintergrund schwule und lesbische Lebenspartnerschaften unter Hinweis auf die wechselseitige Versorgung der Lebenspartner in den Genuss eines steuerlichen Einkommenssplittings kommen lassen möchte, muss Ehen und Eltern mit Kindern zusätzlich entlasten.

"Familien- und gesellschaftspolitisch sollte uns das familienfreundliche Steuersystem in Frankreich mit dem Familiensplitting ein gutes Vorbild sein" so Scheuerl. „Denn ein solches Familiensplitting schafft gerade für einkommensstärkere und bildungsnahe Ehepaare einen Anreiz, sich den Kinderwunsch zu erfüllen.“

Zum Hintergrund:

Familien mit Kindern werden in Frankreich durch das sog. Familiensplitting gefördert: Kinder werden bei der Berechnung der Steuer steuermindernd mitberücksichtigt. Bei der Einkommenssteuerberechnung werden die beiden ersten Kinder mit einem Koeffizienten von jeweils 0,5 und die folgenden Kinder mit einem Koeffizienten von 1 gezählt.

Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern zählen diese zwei Kinder wie ein Erwachsener und vermindern entsprechend das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen kann hier also durch drei geteilt werden.

Hinzu kommen bestimmte Beträge, die bei der Steuer in Abzug gebracht werden können, wie beispielsweise 25 Prozent der Erziehungskosten für Kinder unter sieben Jahren, wenn beide Eltern berufstätig sind.

Das Urteil des BVerfG zum Lebenspartnerschaftsgesetz v. vom 17. Juli 2002, Aktenzeichen: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 ist abrufbar unter folgendem Link:
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20020717...

Dr. Walter Scheuerl
Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft (MdHB)
Poststraße 9 - Alte Post
20354 Hamburg
Telefon: +49 (0)172 43 53 741
Website: www.walterscheuerl.de

Dr. Walter Scheuerl ist Rechtsanwalt in Hamburg und seit den Neuwahlen im Frühjahr 2011 nach dem Bruch der Schwarz-Grünen-Koalition in Hamburg Mitglied der CDU-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft (Landesparlament).

Als Initiator und Sprecher der Volksinitiative „Wir wollen lernen!“ hat Dr. Scheuerl maßgeblich dazu beigetragen, dass die Hamburger mit dem Volksentscheid vom 18. Juli 2010 die Pläne der damaligen bundesweit ersten Schwarz-Grün-Koalition auf Landesebene zur Einführung sechsjähriger Grundschulen verhindern konnten.

Bürgermeister Ole von Beust (CDU) kündigte wenige Minuten vor Beginn der Auszählung des Volksentscheids am Abend des 18. Juli 2010 seinen Rücktritt an.

Zitiert aus: http://www.openpr.de/news/654230/Einkommenssplitting-fuer-homosexuelle-Partnerschaften-nur-bei-zusaetzlicher-Entlastung-von-Eltern-mit-Kindern.html

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Hamburg, 9. August 2012 – Der parteilose Abgeordnete in der CDU-Fraktion des Hamburgischen Landesparlaments Dr. Walter Scheuerl kritisiert die Forderung der 13 Abgeordneten aus der CDU-Bundestagsfraktion nach einer völligen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften durch Einführung des steuerlichen Ehegattensplittings.

"Eine völlige steuerliche Egalisierung homosexueller Lebenspartnerschaften mit der heterosexuellen Ehe würde einen Grundpfeiler unserer Gesellschaft untergraben" so Scheuerl, Rechtsanwalt in Hamburg.

"Eine steuerliche Besserstellung von heterosexuellen Ehen muss schon um der Belastungsgleichheit willen beibehalten werden. Eine völlige Gleichstellung schwuler und lesbischer Lebenspartnerschaften würde die Privatheit der Entscheidung zum Kind berühren, auf die unsere Gesellschaft angewiesen ist, wenn der Generationenvertrag nicht in sich zusammenbrechen soll" kommentiert Scheuerl die Forderung der 13 Berliner Abgeordneten.

"Auch wenn es also verfassungsrechtlich vielleicht gerade noch zulässig wäre, ein Einkommenssplitting für schwule und lesbische Partnerschaften einzuführen, müssen sich die 13 CDU-Abgeordneten klar machen: Nicht alles, was verfassungsrechtlich noch zulässig ist, ist deshalb auch familien- und gesellschaftspolitisch sinnvoll" so Scheuerl.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 17. Juli 2002 (Aktenzeichen: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01), als die damalige Rot-Grün-Koalition das Thema für sich besetzte, die Auffassung vertreten, dass das in Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz verankerte Gebot, die Ehe als Lebensform zu fördern, nicht zwingend fordere, andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen.

„Der Erste Senat hat damals aber gleichzeitig sehr deutlich betont, dass der Schutz- und Förderauftrag es dem Gesetzgeber gebietet, dafür Sorge zu tragen, dass die Ehe zwischen Mann und Frau die Funktion erfüllen kann, die ihr von der Verfassung zugewiesen ist. Und das ist nun einmal die Gründung einer Familie mit Kindern als Nukleus unserer Gesellschaft", erläutert Rechtsanwalt Scheuerl die verfassungsrechtliche Ausgangssituation.

Wer vor diesem Hintergrund schwule und lesbische Lebenspartnerschaften unter Hinweis auf die wechselseitige Versorgung der Lebenspartner in den Genuss eines steuerlichen Einkommenssplittings kommen lassen möchte, muss Ehen und Eltern mit Kindern zusätzlich entlasten.

"Familien- und gesellschaftspolitisch sollte uns das familienfreundliche Steuersystem in Frankreich mit dem Familiensplitting ein gutes Vorbild sein" so Scheuerl. „Denn ein solches Familiensplitting schafft gerade für einkommensstärkere und bildungsnahe Ehepaare einen Anreiz, sich den Kinderwunsch zu erfüllen.“

Zum Hintergrund:

Familien mit Kindern werden in Frankreich durch das sog. Familiensplitting gefördert: Kinder werden bei der Berechnung der Steuer steuermindernd mitberücksichtigt. Bei der Einkommenssteuerberechnung werden die beiden ersten Kinder mit einem Koeffizienten von jeweils 0,5 und die folgenden Kinder mit einem Koeffizienten von 1 gezählt.

Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern zählen diese zwei Kinder wie ein Erwachsener und vermindern entsprechend das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen kann hier also durch drei geteilt werden.

Hinzu kommen bestimmte Beträge, die bei der Steuer in Abzug gebracht werden können, wie beispielsweise 25 Prozent der Erziehungskosten für Kinder unter sieben Jahren, wenn beide Eltern berufstätig sind.

Das Urteil des BVerfG zum Lebenspartnerschaftsgesetz v. vom 17. Juli 2002, Aktenzeichen: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 ist abrufbar unter folgendem Link:
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20020717...

Dr. Walter Scheuerl
Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft (MdHB)
Poststraße 9 - Alte Post
20354 Hamburg
Telefon: +49 (0)172 43 53 741
Website: www.walterscheuerl.de

Dr. Walter Scheuerl ist Rechtsanwalt in Hamburg und seit den Neuwahlen im Frühjahr 2011 nach dem Bruch der Schwarz-Grünen-Koalition in Hamburg Mitglied der CDU-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft (Landesparlament).

Als Initiator und Sprecher der Volksinitiative „Wir wollen lernen!“ hat Dr. Scheuerl maßgeblich dazu beigetragen, dass die Hamburger mit dem Volksentscheid vom 18. Juli 2010 die Pläne der damaligen bundesweit ersten Schwarz-Grün-Koalition auf Landesebene zur Einführung sechsjähriger Grundschulen verhindern konnten.

Bürgermeister Ole von Beust (CDU) kündigte wenige Minuten vor Beginn der Auszählung des Volksentscheids am Abend des 18. Juli 2010 seinen Rücktritt an.

Zitiert aus: http://www.openpr.de/news/654230/Einkommenssplitting-fuer-homosexuelle-Partnerschaften-nur-bei-zusaetzlicher-Entlastung-von-Eltern-mit-Kindern.html

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